Satzung

 

Competence Center ISOBUS e.V.
VR 200481

 

Hamburger Straße 24

49084 Osnabrück

 

phone: +49 541 50 79 80 0
fax: +49 541 50 79 80 99
eMail: cci.ev@cc-isobus.com

 

Steuernummer: 66/275/01205
USt.-ID: DE264460032

Satzung

 

§1  Name / Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Competence Center ISOBUS e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Osnabrück.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein widmet sich der Umsetzung und Förderung des praxisnahen Einsatzes eines einheitlichen Standards über ISOBUS (ISO 11783) in landtechnischen und verwandten Geräten unter Einflussnahme auf dessen Normung und Zertifizierung sowie dessen Etablierung als Industriestandard.
  2. Der Verein fördert die Forschung und Lehre auf dem Gebiet ISOBUS durch entsprechende Hochschulkooperationen und bietet in diesem Rahmen entsprechende Praktika und Projektarbeiten für Studenten an.
  3. Zur Verfolgung seines Zweckes arbeitet der Verein in internationalen Arbeitsgruppen, Normungsausschüssen und sonstigen förderlichen Institutionen mit.
  4. Sämtliche weiteren dem Zweck des Vereins dienende Aktivitäten sind nicht ausgeschlossen.
  5. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf wirtschaftlichen Betrieb und Gewinn ausgerichtet. Er verfolgt seine Zwecke ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig.
  6. Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder sind entweder nutzende Mitglieder oder Ehrenmitglieder.
    • Ordentliche Mitglieder
      sind natürliche Personen und Unternehmen, die ihre bisherigen, mit dem Zweck des Vereins in Verbindung stehenden Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten in den Verein einbringen, um den Zweck des Vereins unmittelbar zu fördern.
    • Außerordentliche Mitglieder
      sind am Zweck des Vereins interessierte Unternehmen der Landtechnik oder verwandter Bereiche. Dazu gehören auch entsprechende Unternehmen der Zulieferindustrie. Weiter sind dies Hochschulen, Forschungseinrichtungen und sonstige Verbände oder deren Angehörige, die sich mit dem Zweck des Vereins fördernden Themen beschäftigen (nutzende Mitglieder)
      oder
      natürliche Personen, die sich um die Förderung der vom Verein verfolgten Ziele innerhalb oder außerhalb des Vereins verdient gemacht haben (Ehrenmitglieder).
  2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Verbände (Personengesamtheiten oder juristische Personen) werden im Verein durch natürliche Personen (Mitgliedsvertreter) vertreten. Ihre Berechtigung, ein Mitglied zu vertreten, kann im Verhältnis zum Verein nicht eingeschränkt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Anträge haben auf den Formularen des Vereins zu erfolgen. Dem Antragsteller ist spätestens mit dem Antragsformular eine Satzung des Vereins auszuhändigen.
  2. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller ordentlichen Mitglieder.
  3. Über die Aufnahme als nutzendes Mitglied entscheidet der Vorstand. Vor seiner Beschlussfassung informiert er die ordentlichen Mitglieder über den Antrag. Erfolgt von der Mehrheit der ordentlichen Mitglieder binnen 3 Wochen nach Zugang der Information kein Veto gegen eine Aufnahme als nutzendes Mitglied, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über den Antrag.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins wird vom Vorstand angetragen. Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft nur antragen, wenn 2/3 der ordentlichen Mitglieder ihn dazu auffordern.
  5. Nach Beschlussfassung erlässt der Vorstand an den Antragsteller einen schriftlichen Bescheid.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch freiwilligen Austritt,
    2. durch Tod bei natürlichen Personen,
    3. durch Auflösung des Verbandes (Personengesamtheit / Jur. Person)
    4. durch Eröffnung eines Insolvenzverfahren,
    5. durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zu Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  3. In allen anderen Fällen erfolgt die Beendigung der Mitgliedschaft automatisch zu dem Zeitpunkt, an dem das Ereignis eintritt bzw. an dem ein entsprechender Beschluss nicht mehr anfechtbar ist.
  4. Der Vorstand kann ein Mitglied durch Beschluss, der die Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder benötigt ausschließen
    1. bei gröblicher Verletzung der Interessen des Vereins,
    2. bei nachhaltiger Zuwiderhandlung gegen die Vereinsordnung,
    3. bei Verwendung von Projektergebnissen und Know-how des Vereins außerhalb der getroffenen Regelungen,
    4. bei anhaltender Verletzung der Mitgliedspflichten trotz Abmahnung.
  5. Vor der Beschlussfassung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen.
  6. Das Mitglied hat das Recht, gegen einen Beschluss seines Ausschlusses binnen 14 Tagen nach dessen Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand des Vereins einzulegen. Der Widerspruch ist zu begründen. Der Vorstand legt den Widerspruch in der nächsten Mitgliederversammlung vor. Bis zu Beschluss der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss nach §8 Abs. 5 Buchstabe m dieser Satzung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung kann dem Widerspruchsführer Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme geben.
  8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte an der Nutzung von Projektergebnissen und Know-how des Vereins, die es nicht individuell durch Vereinbarung mit dem Vorstand erworben oder selbst in den Verein eingebracht hat.

§6 Beiträge

  1. Die Basis des technischen Know-how und Wissens des Vereins wird durch die ordentlichen Mitglieder dem Verein durch entsprechende Lizenzen zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus finanziert der Verein seine Aktivitäten durch Beiträge der Mitglieder.
  2. Die ordentlichen Mitglieder haben neben dem Mitgliedsbeitrag nach Nr. 5, Beträge in einen Fond insoweit einzuzahlen, als die Höhe des Fondvermögens ausreicht, die anfallenden Kosten des Vereins zu decken. Sie sind verpflichtet, Nachschüsse zu leisten, wenn auf Veranlassung des Vereins weitere Kosten entstehen. Die Fondbeiträge enthalten eine umlagebasierte Komponente, die sich nach den Terminalverkäufen des Vorjahres richtet. Höhe und Zeitpunkt der Abrufe der Fondbeiträge von den ordentlichen Mitgliedern werden in der Finanzplanung vom Vorstand festgelegt.
  3. Hochschulen, Forschungseinrichtungen und deren Angehörige zahlen als Mitglied keine Beiträge solange die Erkenntnisse und das Know-how des Vereins von ihnen nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder auf andere Weise wirtschaftlich genutzt werden.
  4. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
  5. Alle anderen Mitglieder zahlen pro Geschäftsjahr des Vereins einen jährlichen Beitrag. Der Vorstand legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge, deren Erhebung und die Fälligkeit fest.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Geschäftsführer.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird aus allen Mitgliedern des Vereins gebildet, gleich welcher Mitgliedergruppe sie angehören (Gesamtmitglieder). Sie ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand im Laufe des ersten Quartals einzuberufen. Sie ist darüber hinaus einzuberufen, wenn mindestens 20% der Gesamtmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der vorgesehen Tagesordnung. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder.
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
  4. Die Versammlungsleitung in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes; bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Der Versammlungsleiter ist dafür verantwortlich, dass über Ablauf der Versammlung, die gestellten Anträge, die festgestellten Abstimmungsergebnisse sowie die gefassten Beschlüsse ein Protokoll gefertigt wird. Dieses Protokoll ist vom Versammlungsleiter auf Richtigkeit zu prüfen und zusammen mit dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll kann von allen Mitgliedern beim Vorstand des Vereins eingesehen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt nach Beratung über
    • die Veränderung der Satzung (§16),
    • die Liquidation des Vereins (§17),
    • die generelle Ausrichtung des Vereins und seiner Projektarbeiten,
    • die Genehmigung von Projektpläne und deren Kosten,
    • die Wahl des Vorstands,
    • die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführer auf Vorschlag der Kassenprüfer,
    • die Bestätigung des Geschäftsführers auf Vorschlag des Vorstandes,
    • die Bestimmung von 2 Kassenprüfern zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Vereinsvermögens, die nicht dem Verein angehören müssen, aber über die erforderliche Sachkunde verfügen,
    • die Aufnahme weiterer ordentlicher Mitglieder durch einen Beschluss, der einer Mehrheit von 2/3 aller ordentlichen Mitglieder bedarf,
    • die Einstellung und die Einstellungsbedingungen von hauptamtlichem Personal auf Vorschlag des Vorstandes,
    • die Vornahme ungewöhnlicher Geschäfte nach Vortrag und auf Vorschlag des Vorstandes. Als ungewöhnlich gelten alle Geschäfte, die dem Verein innerhalb eines Jahres € 100.000,– und mehr als Ausgaben verursachen oder die den Verein ohne ordentliches Kündigungsrecht länger als 24 Monate binden,
    • die Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,
    • die Einsprüche von Mitgliedern gegen Entscheidungen des Vorstandes.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand ist Vertretungsorgan im Sinne des §26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Seine Vertretungsmacht wird durch diese Satzung beschränkt und teilweise an Beschlüsse anderer Organe des Vereins geknüpft.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, einen Vertreter für die Wahl des Vorstandes vorzuschlagen. Werden mehr als drei Personen vorgeschlagen, erweitert sich die Anzahl der Vorstandsmitglieder entsprechend.
  3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und einen Schatzmeister.
  4. Der Vorsitzende ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Ansonsten wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
  5. Der Vorstand organisiert die Projektarbeit des Vereins und legt eine geeignete Vorgehensweise fest. Er beschließt über die Einsetzung von Projekt- und Arbeitsgruppen und deren Geschäftsordnung.
  6. Er überwacht die Tätigkeit des Geschäftsführers.
  7. Er koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer die Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Koordinator (§14) und die Nutzung von Hochschuleinrichtungen.
  8. Er beschließt über die Integration von Studenten und wissenschaftlicher Mitarbeiter in die Arbeit des Vereins.
  9. Er verhandelt mit den Mitgliedern, die Ergebnisse der Projektarbeiten wirtschaftlich verwerten möchten, über die zu leistenden Fondsbeiträge.
  10. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vor Beendigung ihrer Amtsperiode kann nur aus wichtigem Grunde durch Beschluss der ordentlichen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, dass das Arbeitsverhältnis oder die Organstellung eines Mitglieds des Vorstandes zu einem ordentlichen Mitglied endet.
  11. Er beschließt über die Aufnahme neuer außerordentlicher Mitglieder.
  12. Der Vorstand kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung geben.

§10 Geschäftsführer

  1. Der Verein hat einen hauptamtlichen Geschäftsführer, der nicht dem Verein angehören muss. Der Geschäftsführer wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestellt.
  2. Der Geschäftsführer unterstützt den Vorstand nach dessen Weisungen. Er kann im Rahmen gesonderter Beschlüsse des Vorstandes den Verein nach außen vertreten, sofern dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
  3. Der Geschäftsführer koordiniert die Tätigkeiten der Projekt- und Arbeitsgruppen, unterstützt den wissenschaftlichen Koordinator (§14) und beschafft nach den Weisungen des Vorstandes die erforderlichen Ressourcen.
  4. Er hält Kontakt zu den kooperierenden Hochschulen und integriert Studenten / Praktikanten in die Arbeiten des Vereins.
  5. Er betreut die Mitglieder und koordiniert deren Informationsbedürfnisse.
  6. Weitere Aufgaben werden vom Vorstand festgelegt.

§11 Haftung gegenüber Mitgliedern

Der Verein haftet für Handlungen seiner Organe gegenüber seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Sie gilt weiter nicht bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, die aufgrund gesonderter Vereinbarungen zwischen dem Verein und dem Mitglied bestehen. In diesem Fall wird nach den Bestimmungen der gesonderten Vereinbarung gehaftet.

§12 Bildung eines Kapitalfonds

  1. Zur Deckung der Ausgaben des Vereins wird ein Kapitalfond gebildet.
  2. In diesen Fond fließen
    • die Beiträge der ordentlichen Mitglieder, die entsprechend der Finanzplanung des Vereins zusammen mit vorhandenen Fondsbeständen die Kosten des Vereins decken,
    • die Mitgliedsbeiträge der Mitglieder,
    • Entgelte der Mitglieder für die wirtschaftliche Verwendung von Projektergebnissen,
    • Spenden und öffentliche Zuwendungen.
  3. Aus dem Fond fließen
    • die Kosten für die Nutzung von wissenschaftlichem Personal und von Sachmitteln entsprechend gesonderter Verträge,
    • die Kosten für vom Verein eingestelltes Personal,
    • die Kosten für externe Kooperationspartner,
    • die Kosten für die Beteiligung an internationalen Vereinigungen und Arbeitsgruppen, die geeignet sind den Vereinszweck zu fördern,
    • die Kosten des laufenden Geschäftsbetriebes.
  4. Ergibt sich nach Abschluss des Geschäftsjahres ein Fondüberschuss, wird dieser auf neue Rechnung vorgetragen.

§13 Projekt- und Arbeitsgruppen

  1. Die Arbeiten zur Förderung des Vereins finden vorwiegend in Projekt- und Arbeitsgruppen statt.
  2. Projektgruppen bearbeiten das von den ordentlichen Mitgliedern eingebrachte Wissen und Know-how weiter, um praxisnahe Standards und Einsatzmöglichkeiten für den Einsatz des ISOBUS zu finden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der jeweiligen Projektgruppe. Die Ergebnisse der Projektgruppen stehen den ordentlichen Mitgliedern ohne weiteres zur Verfügung. Möchten nutzende Mitglieder diese Ergebnisse wirtschaftlich verwerten, so haben sie hierfür einen Kostenbeitrag in den Fonds des Vereins zu leisten. Der Kostenbeitrag wird in Verhandlung mit dem Vorstand festgelegt. In ihm dürfen keine Gewinnanteile kalkuliert sein.
  3. Arbeitsgruppen dienen der anwenderbezogenen Information der nutzenden Mitglieder. In den Arbeitsgruppen werden die Anforderungen der nutzenden Mitglieder an ISOBUS zusammengefasst und koordiniert. Darüber hinaus dienen Arbeitsgruppen auch dazu, Anforderungen von Normungs- und Zertifizierungsstellen zu bewerten, die Fachöffentlichkeit über die Einsatzmöglichkeiten von ISOBUS zu informieren und Informationen von anderen Institutionen auszuwerten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der jeweiligen Arbeitsgruppe.

§14 Hochschulzusammenarbeit

Der Verein arbeitet mit geeigneten Hochschulen zusammen, um einen Wissenstransfer in seinem Arbeitsgebiet sicherzustellen. Er fördert die Lehre durch das Angebot der Mitwirkung geeigneter Studenten.
Im Rahmen seiner Hochschulkooperationen bestellt der Verein einen wissenschaftlichen Koordinator, der die Arbeit in den Projekt- und Arbeitsgruppen unterstützt sowie die Organe des Vereins in wissenschaftlichen Fragen und Fragen der Hochschulzusammenarbeit berät.

§15 Geschäftsjahr / Rechnungslegung / Prüfung

  1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr der Tätigkeit ist ein Rumpfwirtschaftsjahr, das am 31.12. des Jahres, in dem der Verein in das Vereinsregister eingetragen wird, endet.
  2. Der Vorstand ist für die Erstellung der Rechnungslegung und die Finanzplanung für das folgende Geschäftsjahr verantwortlich. Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr und Wirtschaftsplanung für das folgende Geschäftsjahr müssen bis spätestens 31.01. des jeweiligen Folgejahres vollständig vorliegen.
  3. Die Kassenprüfer überprüfen die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung des Vorstandes und erstellen über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Bericht, der bis zum 01.03. des Folgejahres vollständig vorliegen muss.
  4. Der Vorstand erstellt darüber hinaus bis zum 01.03. des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht über die Aktivitäten des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr. Dieser Bericht hat den Ansprüchen eines Geschäftsberichtes (ohne Rechnungslegungsteil) zu entsprechen.
  5. Über die Rechnungslegung, den Tätigkeitsbericht und die Finanzplanung entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung der Kassenprüfer im Rahmen des Beschlusses über die Entlastung des Vorstandes.

 

§16 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen bedürfen der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
  2. Eine Zweckänderung des Vereins im Sinne des §33 BGB ist ausgeschlossen. Nicht davon betroffen ist eine Anpassung des Vereinszwecks an veränderte Umstände, sofern dadurch der Leitgedanke der Vereinstätigkeit nicht verändert wird.

§17 Liquidation des Vereins / Verwendung Vereinsvermögen

  1. Die Liquidation des Vereins kann nur aufgrund des Beschlusses einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. In der Einladung ist auf den besonderen Zweck der Mitgliederversammlung hinzuweisen. Die Einladung ist schriftlich und auf eine Art zuzustellen, die dem Verein den Nachweis der Zustellung ermöglicht.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder.
  3. Die Liquidation des Vereins ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Zwischen der Fassung des Beschlusses zur Liquidation des Vereins und seiner Auflösung muss ein Zeitraum von mindestens einem Jahr liegen.
  4. Im Falle einer beschlossenen Liquidation sind die Mitglieder des Vorstandes die Liquidatoren des Vereins.
  5. Den ordentlichen Mitgliedern verbleibt das Recht, das Know-how sowie die Erkenntnisse des Vereins auch nach seiner Liquidation kostenlos weiter zu nutzen.
  6. In den Verein eingebrachte Lizenzen der ordentlichen Mitglieder werden im Falle der Liquidation des Vereins an diese zurückübertragen. Die ordentlichen Mitglieder bleiben jedoch berechtigt, diese unentgeltlich zu nutzen.
  7. verbleibendes Vereinsvermögen fällt der Fachhochschule Osnabrück mit der Maßgabe zu, es für die weitere Förderung der Wissenschaft, Lehre und Anwenderforschung zu verwenden, die in Bezug zum Zweck des Vereins steht.

§18 Allgemeine Bestimmungen

  1. Zu allen in dieser Satzung erwähnten Versammlungen ist durch den Geschäftsführer im Auftrage des Vorstandes in schriftlicher Form einzuladen. Sofern diese Satzung nicht ein anderes bestimmt, genügt die Übersendung der Einladung durch normale Briefpost.
  2. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
  3. Der Tätigkeitsbericht des Vorstandes ist allen Mitgliedern des Vereins in schriftlicher Form zugänglich zu machen.